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282. O ihr, die ihr glaubt! Wenn es bei euch um eine Schuld auf einen bestimmten Termin geht, so schreibt es auf. Und ein Schreiber schreibe es euch auf wie es Rechtens ist. Und kein Schreiber weigere sich zu schreiben, wie Allah es ihn gelehrt hat. Er schreibe denn, und der Schuldner diktiere. Und er fürchte Allah, seinen Herrn, und lasse nichts weg. Ist der Schuldner aber geistig oder körperlich schwach oder unfähig zu diktieren, so diktiere sein Sachwalter für ihn, wie es Rechtens ist. Und nehmt von eueren Leuten zwei zu Zeugen. Sind nicht zwei Männer da, dann sei es ein Mann und zwei Frauen, die euch als Zeugen passend erscheinen, so daß, wenn eine der beiden irrt, die andere sie erinnern kann. Und die Zeugen sollen sich nicht weigern, wenn sie gerufen werden. Und verschmäht es nicht, es niederzuschreiben, ob die Schuld klein oder groß ist, samt ihrem Termin. Dies ist für euch gerechter vor Allah und bestätigt das Zeugnis besser und hütet euch sicherer vor Zweifeln. Ist aber die Ware vorhanden und ihr übergebt sie, einer dem ändern, dann begeht ihr kein Unrecht, wenn ihr nichts aufschreibt. Aber nehmt Zeugen für euere Handelsgeschäfte. Und weder dem Schreiber noch dem Zeugen drohe ein Nachteil. Sonst ist es eine Sünde von euch. Und fürchtet Allah; denn Allah lehrt euch, und Allah kennt alle Dinge.
الترجمة للإنجليزية تفسير ابن كثير تفسير الجلالين
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